Satzung

Die Satzung kann auch als PDF-Dokument heruntergeladen werden: Fassung auf Beschluss der Mitgliederversammlung: 30.03.2001.

Inhalt

§1 Name und Sitz
§2 Zweck und Aufgaben
§3 Geschäftsjahr
§4 Mitgliedschaft
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Rechte der Mitglieder
§8 Pflichten der Mitglieder
§9 Mitgliedsbeitrag
§10 Organe des Vereins
§11 Der Vorstand
§12 Mitgliederversammlungen
§13 Jugendversammlung
§14 Der Abteilungsrat
§15 Kassenprüfer
§16 Abteilungen
§17 Ehrungen
§18 Haftung
§19 Auflösung
§20 Inkrafttreten

§1 Name und Sitz

Der am 07.06.1951 gegründete Verein führt den Namen: Sportverein BLAU-GELB Darmstadt e.V. -Postsportverein-. Er hat seinen Sitz in Darmstadt-Kranichstein.

§2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Sportvereins BLAU-GELB ist die (freiwillige) Pflege und Ausübung von Leibesübungen, insbesondere des Breitensports. Kulturelle Angebote – insbesondere für die Bürger des Stadtteils Kranichstein – werden ebenso gepflegt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und bekennt sich zur demokratischen Ordnung. Er setzt damit die Tradition der Postsportgemeinschaft 1929 Darmstadt fort.

(2) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden, der sich zu den Bestrebungen des Vereins bekennt, sie unterstützt und vorbehaltlos die Satzung und die Ordnungen des Vereins anerkennt.

(2) Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder
d) Fördermitglieder.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Nach der schriftlichen Anmeldung entscheidet über die Aufnahme der Vorstand, im Beschwerdefall die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnungsgründe sind jedoch in einem Protokoll festzuhalten, das von zwei in § 11, Abs. 2 aufgeführten Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben ist. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam durch die Ausstellung der Mitgliedskarte und setzt die Bezahlung des Eintrittsgeldes und des ersten Monatsbeitrags voraus.

(2) Ehrenmitglieder müssen sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt und sind beitragsfrei.

(3) Jugendmitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie bedürfen zur Aufnahme als Mitglied der vorherigen schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(4) Fördermitglieder sind solche Mitglieder, die die Bestrebungen und Ziele des Vereins unterstützen, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet 1. durch Tod; 2. durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann; 3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied a) drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat oder b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz Mahnung nicht erfüllt; 4. durch Ausschluss a) bei groben Verstößen gegen die Satzung, b) wegen Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke oder sein Ansehen auswirken, c) wegen Nichtbeachtung der Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

(2) über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstands in den Fällen nach Abs. 1 Ziff. 3 und 4 steht dem Betroffenen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbescheids das Recht des Einspruchs zu, über den die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg gegen diese Entscheidungen ist ausgeschlossen.

(3) Alle vereinseigenen Gegenstände sind bei Beendigung der Mitgliedschaft beim Vorstand abzugeben

§7 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche, Ehren- und Fördermitglieder dürfen in den Mitgliederversammlungen an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitwirken.

(2) Alle ordentlichen, Ehren- und Jugendmitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benutzen

§8 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet: 1. den Verein in seinen satzungsmäßigen Bestrebungen zu unterstützen, 2. den Anordnungen des Vorstands und der Abteilungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten Folge zu leisten, 3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen und 4. die vereinseigenen oder vom Verein genutzten Gegenstände, Anlagen und Räume schonend und pfleglich zu behandeln.

(2) Jedes aktive Mitglied im Alter von 16 – 60 Jahren ist verpflichtet, an anfallenden Arbeiten (z.B. Pflege und Instandsetzung) an den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen. Direkt dem regelmäßigen Sportbetrieb zugehörige Arbeiten werden dabei nicht angerechnet. Art und Umfang der Arbeitsstunden werden in den Abteilungen festgelegt. Außerdem kann der Vorsitzende Sportstätten zur Arbeitsleistung aufrufen. Mitglieder, die an diesen Arbeiten nicht teilnehmen, gelten sie durch Zahlung einer Umlage an die Abteilung ab. Die Höhe der Umlage wird im Abteilungsrat festgelegt. Mitglieder sind berechtigt, zu viel geleistete Arbeitsstunden anderen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Die Abteilungsleiter sorgen für eine Übersicht, die die geleisteten Stunden pro Mitglied und ggf. das Einverständnis zur Weitergabe umfasst.

§9 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge und das Eintrittsgeld werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen können nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand (§ 11), 2. die Mitgliederversammlung (§ 12), 3. der Abteilungsrat (§ 14).

§11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Sportstätten), c) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Sportbetrieb), d) dem Schatzmeister, e) dem Schriftführer f) dem Geschäftsführer, g) dem Vereinsjugendwart.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Der Vorstand (Absatz 1 a-f) wird von der Mitgliederversammlung, der Vereinsjugendwart (Absatz 1 g) von der Jugendversammlung rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist jeweils zulässig. Der Vereinsjugendwart bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung zu verwenden. Dem Abteilungsrat ist jährlich rechtzeitig vor Ablauf des Geschäftsjahres der Entwurf eines Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen, desgleichen eventuelle Nachträge.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit des, die Sitzung leitenden, stellvertretenden Vorsitzendens. über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse aufzunehmen sind.

(6) Der Vorstand kann Vereinsmitglieder mit deren Einverständnis eigenverantwortlich mit Aufgaben betrauen sowie besondere Ausschüsse bilden und deren Vorsitzende bestellen. Diese Vereinsmitglieder (Beisitzer) werden zu den Vorstandssitzungen beratend zugezogen, wenn ihr Aufgabenbereich berührt wird.

(7) Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, die dem Abteilungsrat zur Zustimmung vorgelegt wird.

(8) In Ahndung von Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins kann der Vorstand folgende Maßnahmen treffen:

a) Ermahnung,
b) Rat zum Austritt,
c) Ausschluss gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 4.

(9) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.

§12 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt und soll im 1. Kalendervierteljahr einberufen werden. Sie ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch Aushang im vereinseigenen Sportheim einzuberufen. Daneben ist die Mitgliederversammlung rechtzeitig durch Rundschreiben an die Abteilungsleiter anzukündigen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht des Vorstands,
b) Bericht der Abteilungen,
c) Kassenbericht,
d) Bericht der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Wahl der Kassenprüfer,
g) Anträge,
h) Wahl des Vorstands nach Fristablauf oder aus besonderem Anlass.

Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen 10 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. 7 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung werden die fristgerecht eingereichten Anträge durch Rundschreiben bekanntgegeben.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder es mindestens ein Zehntel der ordentlichen, Ehren– und Fördermitglieder durch schriftlichen Antrag (mit Angabe des Grundes) verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrags durchzuführen. Für die Einberufung gilt Abs. 2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung behandelt nur das Thema, das zu dieser Mitgliederversammlung geführt hat.

(4) Alle Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister oder den Schriftführer einberufen.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche, Förder- und Ehrenmitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Mitglieder hierzu ordnungsgemäß nach Abs. 2 geladen sind. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins von vier Fünfteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(6) Die Wahlen erfolgen entweder durch Handzeichen oder schriftlich. Geheime Abstimmung muss stattfinden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die geheime Stimmabgabe geschieht durch Stimmzettel. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, vom Vorstand zu bestellen. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, die Wahlen vorzubereiten und durchzuführen. Abwesende Mitglieder können zu einem Amt nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§13 Jugendversammlung

(1) Die Jugendversammlung ist die ordnungsgemäß einberufene Versammlung aller Jugendmitglieder. Sie findet jedes Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Für die Einberufung gilt § 12 Abs. 2, Satz 2 sinngemäß.

(2) Der Vereinsjugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt. Stimmberechtigt sind alle Jugendmitglieder. Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§14 Der Abteilungsrat

(1) Der Abteilungsrat besteht aus
a) dem Vorstand (§ 11),
b) den Abteilungsleitern der Abteilungen (§ 16) oder deren Vertretern.

(2) Der Abteilungsrat beschließt über
a) alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist,
b) den Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr und eventuelle Nachträge hierzu,
c) die Richtlinien zur Durchführung des Sportbetriebs und sonstiger Aktivitäten.

(3) Hinsichtlich der Beschlussfassung gilt § 11 Abs. 5 sinngemäß

§15 Kassenprüfer

Den zwei Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden (§ 12 Abs. 2 unter f), obliegt die Prüfung der laufenden Rechnungs- und Kassenführung (mindestens einmal jährlich) sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Die Kassenprüfer können nur zweimal hintereinander gewählt werden.

§16 Abteilungen

(1) Die Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten und sonstigen Aktivitäten in Abteilungen zusammengefasst, die aus ihrer Mitte den Abteilungsleiter, möglichst auch dessen Vertreter wählen. Die Abteilungsleiter bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Die Abteilungen dürfen in Abstimmung mit dem Vorstand Sonderbeiträge erheben.

(2) Dem Abteilungsleiter obliegt die Leitung ihrer Abteilung.

§17 Ehrungen

(1) Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines Mitglieds zum Ehrenmitglied auf Vorschlag des Vorstands durch eine Mitgliederversammlung möglich. Dem Beschluss müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

(2) Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand nach Anhören des Abteilungsrats mit der Leistungsnadel oder mit der Ehrennadel des Vereins ausgezeichnet werden.

§18 Haftung

(1) Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

(2) Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und zu Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Gegenstände.

§19 Auflösung

Im Fall der Auflösung des Vereins (Beschlussfassung siehe § 12 Abs. 5) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke des Sports und/oder der Jugendpflege oder kultureller Veranstaltungen, vorzugsweise im Stadtteil Kranichstein, zu verwenden hat.

§20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 30.03.2001 am 01.04.2001 in Kraft.